17. Mai 2024

Vorsorgevollmacht

VorsorgevollmachtWährend sich die gängige Form der  Vorsorge auf die Themen Altersvorsorge, einschließlich der BU-Absicherung, sowie die Gesundheitsvorsorge erstreckt, umfasst die ganzheitliche Vorsorgeberatung auch die Themenkomplexe Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Ferner schließt dies auch die Nachfolgeplanung sowie letztwillige Verfügungen wie Erbvertrag und Testament bzw. Testamentsvollstreckung mit ein.

Grundsätzlich geht es im Fall einer Entscheidungsunfähigkeit um die Wahrung der eigenen Autonomie sowie den Schutz der engsten Angehörigen. Sofern keine eigenen Vorkehrungen in Form einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung getroffen wurden, bestellt das Betreuungsgericht auf Antrag des Betroffenen (sofern möglich) oder von Amts wegen (realistischer Fall) einen Betreuer. Hierbei kann es sich um einen Angehörigen des Betroffenen handeln oder aber auch um einen gänzlich fremden Betreuer. Hintergrund hierfür ist die aktuelle Rechtsprechung der zufolge kein Volljähriger für einen anderen Entscheidungen treffen darf, sofern er nicht vom Gericht zum Betreuer bestellt worden ist oder eine Vorsorgevollmacht vorliegt.

Ein persönlich wie rechtlich brisanter Themenkomplex mit weitreichenden Folgen, welcher zwingend fachkundiger Beratung bedarf.