Die Privathaftpflichtversicherung schützt Sie und Ihre Familie vor Forderungen Dritter, bis zu der vereinbarten Deckungssumme. Gemäß § 823 Abs. 1 BGB ist jeder gesetzlich verpflichtet, für einen verursachten Schaden voll umfänglich, d. h. ohne betragsmäßige Obergrenze, zu haften. Nicht zuletzt deshalb sollten Deckungssummen entsprechend hoch versichert werden. Im Gegensatz zur Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Privathaftpflichtversicherung keine Pflichtversicherung sondern eine freiwillige Versicherung. Die Privathaftpflichtversicherung setzt voraus, dass die Ansprüche ausschließlich im privaten Bereich entstanden sind. Somit sind Ansprüche aus dem beruflichen Bereich, einschließlich nebenberuflicher Tätigkeiten oder Tätigkeiten in einem Verein, ausgenommen. Darüber hinaus muss der Schaden durch Fahrlässigkeit, auch grobe Fahrlässigkeit, verursacht worden sein. Man unterscheidet grundsätzlich in Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Letztere können i. d. R. gegen besondere Vereinbarung eingeschlossen werden. Darüber hinaus sind weitere Zusatzdeckungen wie bspw. Mietsachschäden, Gefälligkeitsschäden und Ausfalldeckungen gegen Mehrbeitrag versicherbar.
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